Der Kläger ließ bei einem Fotograf Bilder von sich anfertigen und unterschrieb eine umfassende Einwilligung. Darin erklärt er sich damit einverstanden, dass der Fotograf die Bilder für verschiedene Zwecke nutzen durfte. Nachdem der Fotografierte entdeckt hatte, dass die Fotos unter anderem auf erotischen Webseiten veröffentlicht waren, begehrte er – allerdings erst einige Jahre später – Unterlassung.
Die Richter des Landgerichts Berlin wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 27 O 630/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fotograf nicht zur Unterlassung verpflichtet sei. Weder verletze die Veröffentlichung der Bilder das Recht am eigenen Bild noch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Grundsätzlich bedürfe die Verbreitung von Bildern der Einwilligung des Abgebildeten. Wenn auch nicht ausdrücklich, so habe der Fotograf doch zumindest von einer konkludenten Einwilligung ausgehen können. Dem Kläger habe nach der Formulierung der Einverständniserklärung bewusst sein müssen, dass eine Veröffentlichung vorgesehen gewesen sei.
Der Bereich „Erotik“ werde darin zwar nicht explizit genannt, jedoch sei die Erklärung so umfassend und hinsichtlich der Werbe- und Verwendungszwecke derartig weitreichend formuliert, dass es für die Richter nicht nachvollziehbar war, wie der Kläger ernsthaft davon ausgehen konnte, dass die Bilder nur für die private Fotomappe angefertigt worden seien. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Richter die jahrelange Duldung der Veröffentlichung dafür, dass der Fotograf von einer Zustimmung habe ausgehen dürfen.
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