Google einigt sich mit deutschen Datenschutzbehörden über Street View

Raphael Leiteritz, Produktmanager Google Maps, hat heute mitgeteilt, dass sich Google mit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar über die Konditionen geeinigt hat, zu denen Street View auch in Deutschland eingeführt werden kann. Der Datenschutzbeauftragte der Hansestadt hatte dabei im Auftrag und für die Amtskollegen aller Bundesländer mit dem Suchanbieter verhandelt.

Danach werden die Daten derjenigen, die bei dem Unternehmen Widerspruch gegen Abbildungen von Person, Grundstück oder Kfz eingelegt haben, im Rahmen einer vom Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung abhängigen Frist nun auch in den Rohdaten endgültig unkenntlich gemacht. Darüber hinaus hat Google eine zügige Umsetzung aller weitergehend geforderten Verfahrensmaßnahmen zum Widerspruchsrecht und zur Information der Öffentlichkeit schriftlich zugesichert.

Den Datenschützern hatten die von Google bereits praktizierten Vorkehrungen nicht ausgereicht. Dazu gehören eine automatische Verfremdungstechnologie für Gesichter und Autokennzeichen, eine Meldefunktion, mit der Nutzer Fotos aus Street View entfernen lassen können, sowie eine Informationsseite zu Street View. Sie hatten unter anderem Bedenken, was den Umgang mit den Originalen der in Street View veröffentlichten Bilder anbelangt. Dieser Punkt war auch im Gespräch mit Datenschützern anderer europäischer Länder lange Zeit strittig.

Um Street View auch hierzulande anbieten zu können, will Google die Auflagen erfüllen. Dazu arbeite man laut Leiteritz bereits an der Entwicklung eines Tools, mit dessen Hilfe Nutzer Google noch vor der Veröffentlichung eine bestimmte Örtlichkeit (beispielsweise ihr eigenes Haus) nennen können, die sie nicht bei Street View sehen wollen. Diese Anwendung befinde sich jedoch noch in einem „frühen Entwicklungsstadium“.

Außerdem reduziert Google die Aufbewahrungszeit von Originalbildern, die nicht veröffentlicht oder verfremdet werden sollen. Vorab gesperrte Bilder sollen spätestens bei der Veröffentlichung der Daten für diese Region gelöscht werden. Die Aufbewahrungsfrist für Originale der nach Veröffentlichung auf Verlangen von Nutzern gesperrten oder unkenntlich gemachten Bilder soll zwei Monate nicht überschreiten.

Leiteritz bezeichnete den für die Umsetzung der Änderungen notwendigen Aufwand als „erheblich“. Er legte sich in seiner Mitteilung daher auch nicht auf ein konkretes Startdatum für Street View in Deutschland fest.

Laut Caspar ist die Aufsichtsbehörde mit ihren Forderungen an den Rand dessen gegangen, was rechtlich möglich und vor allem durchsetzbar ist. Die Diskussion über Street View hat auf sehr eindrückliche Weise aufgezeigt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der digital vernetzten globalen Informationsgesellschaft nicht wirksam mit dem angestaubten Instrumentarium des ursprünglich aus den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten ist.

„Damit ist der Gesetzgeber künftig gefordert, effiziente und vollziehbare Regelungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu schaffen. Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung respektive Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bereit, sich an der Diskussion über eine Novellierung des Datenschutzgesetzes zu beteiligen“, sagte Caspar abschließend.


Mit diesen Fahrzeugen nimmt Google die Bilder auf, die später in Street View als 360-Grad-Ansichten veröffentlicht werden sollen (Bild: Google).

ZDNet.de Redaktion

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