Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat auf ein Vorentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (PDF) hin geurteilt, dass auf in Deutschland verkaufte Drucker eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden darf. Der BGH hatte sich in Verfahren der Hersteller Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) an den EuGH gewandt, damit dieser die EU-Richtlinie 2001/29/EG „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ bewertet.
Zur Diskussion stand unter anderem die Frage, ob es sich bei „Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ im Sinne der Richtlinie handelt. Der EuGH bestätigte jetzt, dass diese Formulierung auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs einschließt, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind.
Die Abgabe auf Drucker stellt nach Ansicht des EuGH einen „gerechten Ausgleich“ für Urheber dar, die für die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke in Form einer erlaubten Privatkopie vergütet werden. Da die EU-Richtlinie erst Ende 2002 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt wurde, sind vor diesem Zeitpunkt verkaufte Geräte von der Urheberrechtsabgabe ausgenommen.
Nach dem Urteil (PDF) des Europäischen Gerichtshof müssen die Druckerhersteller der VG Wort nun Auskunft über die Mengen und die Art der seit 2001 verkauften Drucker erteilen. Die Verwertungsgesellschaft will durch den BGH zudem feststellen lassen, dass Kyocera, Epson und Xerox verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland vertriebenen PCs, Drucker und Plotter zu entrichten.
Ein Vorentscheidungsersuchen erlaubt Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, Fragen der Auslegung des Unionsrecht vom EuGH klären zu lassen. Dessen Entscheidung stellt dabei kein abschließendes Urteil dar. Über die Rechtssache selbst entscheidet am Ende das nationale Gericht. Im vorliegenden Fall (Az. C-457/11 bis C-460/11) muss also der BGH im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein abschließendes Urteil fällen.
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