Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Urteil vom 3. August (Az. I-3 U 196/10) bestätigt, dass auch anonyme Äußerungen und Bewertungen im Internet vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sind. Die Richter wiesen die Klage eines Psychotherapeuten ab, der sich durch eine negative Bewertung auf einem Online-Portal in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Er verlangte daher die Entfernung der anonymen Bewertung sowie Schadenersatz.
Laut IT-Fachanwalt Claus Volke von der Kanzlei volke2.0 handelt es sich um „ein ausgesprochen wichtiges Urteil, das klarstellt, dass man im Internet Bewertungen oder andere Äußerungen auch anonym vornehmen kann, ohne letztendlich dadurch selbst in Anspruch genommen werden zu können“. Das Urteil habe weitreichende Folgen, und es sei fraglich, ob die Richter diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten.
Ein wichtiger Aspekt im vorliegenden Fall war laut Volke, dass die negative Bewertung des jeweils mit Namen angegebenen Arztes ohne Namensnennung des jeweiligen Bewertenden vorlag. Die Richter führten dazu aus: „Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern.“
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