Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter das Restguthaben von Prepaid-Verträgen ohne Gebühr erstatten müssen. Sie seien dazu gesetztlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen, befand das Gericht (Az. 18 O 243/10). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen Klarmobil geklagt, weil es sechs Euro dafür verlangt, nach einer Vertragskündigung restliches Guthaben auszuzahlen. Für jede Mahnung kassierte Klarmobil laut VZBV 9,95 Euro. Wurde eine Lastschrift aufgrund eines ungedeckten Kontos zurückgewiesen, mussten Nutzer 19,95 Euro löhnen.
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligten. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für eine erste Mahnung zahlen sollten. Die Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift sei zudem zu hoch kalkuliert.
Unwirksam ist laut VZBV auch die Preisänderungsklausel von Klarmobil. Der Anbieter hatte sich vorbehalten, seine Preise nachträglich mittels einer Mitteilung an den Anwender zu ändern. Das ist dem Gericht zufolge nicht zumutbar: Weder sei ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt noch ihr Umfang begrenzt.
Klarmobil ist eines von 19 Mobilfunkunternehmen (PDF), das der VZBV seit 2008 abgemahnt oder verklagt hat. Die Verbraucherschützer hatten im Kleingedruckten der Anbieter knapp 200 unlautere Klauseln entdeckt. Für etwa die Hälfte unterzeichneten die betroffenen Unternehmen eine Unterlassungserklärung, bevor der Fall vor Gericht ging.
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