300 Euro Schadenersatz für unerlaubten Musik-Upload

Vom Anschluss des Beklagten wurden urheberrechtlich geschützte Musikwerke in einem P2P-Netzwerk zum Upload angeboten. Er verteidigte sich damit, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen sei. Seine Mitarbeiter, die Zugang zum Internet hatten, habe er ausdrücklich angewiesen, die Rechner nur beruflich zu nutzen.

Der Rechteinhaber machte dennoch pro Lied einen Schadenersatz in Höhe von 300 Euro geltend. Und die Richter des Landgerichts Düsseldorfer gaben ihm Recht (Aktenzeichen 12 O 68/10). Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte für die festgestellte Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei.

Die Darlegung, dass er zum Tatzeitpunkt nicht im Büro gewesen sei, reiche nicht aus. Vielmehr treffe in solchen Fällen den Anschlussinhaber eine erweiterte Darlegungspflicht, die näheren Umstände zu offenbaren. Dies sei hier nicht geschehen.

So wäre es die Pflicht des Beklagten gewesen, genau darzustellen, welcher Mitarbeiter sich damals im Büro befand und welche Nachforschungen angestellt worden seien, um den eigentlichen Täter zu ermitteln. Auch habe der Beklagte nicht dargelegt, ob er seine Mitarbeiter gefragt hatte, ob einer von ihnen die Musikstücke heruntergeladen habe. Der Firmeninhaber sei daher schadenersatzpflichtig.

Pro Lied bestehe ein Ersatzanspruch in Höhe von 300 Euro. Dabei könne sich an dem GEMA-Tarif VR-W I orientiert werden, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100 Euro pro Werk vorsieht. Da Downloads – anders als Streams – aber auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 Prozent zu berechnen.

Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads lasse schließlich eine Verdoppelung dieses Betrages auf insgesamt 300 Euro pro Titel als angemessen erscheinen, so die Düsseldorfer Richter. Sie argumentieren im gewerblichen Umfeld damit ähnlich wie das Amtsgericht Frankfurt vor einiger Zeit im Falle eines Anschlussinhabers, der sich damit verteidigte, dass er nicht haftbar gemacht werden könne weil nicht er, sondern sein Sohn ein Lied (möglicherweise) zum Download angeboten habe (Aktenzeichen 31 C 1684/09–23).

Amtsgericht Frankfurt zur Haftung eines privaten Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Frankfurt erklärte, wie schon andere Gerichte zuvor, dass der Inhaber mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss eine Gefahrenquelle schaffe, für deren Schutz er Sorge zu tragen habe. Er habe es daher zu verantworten, wenn der PC unberechtigt genutzt werde. Der Schadenersatz sei anhand der sogenannten Lizenzanalogie zu ermitteln. In dem Frankfurter Fall lag die geforderte Summe bei 150 Euro und wurde für angemessen befunden.

Die vom Anschlussinhaber verlangte Beschränkung der Abmahnkosten auf 100 Euro komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem verhandelten in keiner Hinsicht um einen einfach gelagerten Fall handle. Als einfach gelagert definierte das Amtsgericht solche Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen. Müsse der Rechteinhaber den Rechtsverletzer erst zeitintensiv mittels IP-Recherche und Providerauskunft ermitteln, spreche dies jedoch gegen einen einfachen Fall. Darüber sei die Frage der Mitstörerhaftung der elterlichen Anschlussinhaber für die Handlungen ihrer Kinder umstritten und somit kein einfaches Rechtsproblem.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine iPhone-App zur Verfügung.

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ZDNet.de Redaktion

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