Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Leitsatzentscheidung zu Klingeltönen für Handys veröffentlicht. Demnach braucht es ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren: Eine bereits erteilte GEMA-Lizenz allein reicht nicht aus; auch die Urheber von Musikstücken müssen einer Verwertung ihrer Werke als Handyklingeltöne zustimmen.
Ein Musikverlag hatte erfolgreich gegen einen Mobilfunkbetreiber geklagt, der auf seiner Website Klingeltöne und Freizeichenmelodien („Ringuptones“) zum Herunterladen anbietet. Dabei werden Passagen bekannter Lieder unverändert übernommen und „geloopt“, also in einer Endlosschleife wiederholt. Teilweise sind die Klingeltöne – sogenannte „Realtones“ – zusätzlich mit Ausschnitten aus Videos oder Werbefilmen hinterlegt, die bei einem Anruf auf dem Handybildschirm erscheinen („Videotones“).
In dritter Instanz ging die Klage vor den BGH. Dieser urteilte, dass die Nutzung einer Melodie als Klingelton die Urheberrechte beeinträchtige, weil die Werke nicht ihrem ursprünglichen Zweck – dem Musikhören – dienten, sondern als „funktionales Medium“ verwendet würden.
Die GEMA darf nur die Verwertung eines Liedes in Form eines Klingeltons lizenzieren, während dem Urheber das Recht vorbehalten bleibt, die Umgestaltung des Werks zu einem Klingelton zu gestatten oder zu untersagen. „Ein solches zweistufiges Lizenzierungsverfahren ist bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien in Form von Klingeltönen für Mobiltelefone zulässig und geboten“, heißt es in der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung. Das Urteil selbst stammt vom 11. März 2010.
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