Schadenersatz wegen rechtswidriger Beschlagnahme eines Laptops

Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wurden Computer und der Laptop einer Münchnerin beschlagnahmt. Insgesamt befanden sich deswegen die Rechner mehr als zwei Monate nicht in ihrem Besitz. Sie verlangte daher für die Zeit des Ausfalls eine Entschädigung, da sie die Beschlagnahme für unzulässig hielt. Die Vorinstanz wies ihr Begehren zurück, weswegen sie Rechtsmittel einlegte.

Die Richter des Oberlandesgerichts München gaben der Klägerin jedoch Recht (Aktenzeichen 1 W 2689/09). Sie sprachen ihr für die Zeit des Ausfalls 170 Euro zu. Denn grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Entschädigung eines durch Strafverfolgungsmaßnahmen in unzulässiger Weise verursachten Vermögensschadens. Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Gegenstandes, der zur eigenen wirtschaftlichen Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei und daher ständig verfügbar sein müsse, führe zur Anerkennung eines Schadensersatzes.

Bei einem Computer müsse davon ausgegangen werden, dass dieser mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf gehöre. Maßgeblich hierbei sei die zunehmende Internetnutzung im privaten Alltag zur Kommunikation, zur Informationsbeschaffung sowie zur Erledigung von Geschäften. Das Gericht sah hier pro Tag einen Betrag von etwas über zwei Euro als angemessen an. Allerdings muss er nach Auffassung des Gerichts nur für einen internetfähigen PC bezahlt werden.

Damit sind Computer im privaten Umfeld Fernsehgeräten gleichgestellt. Beide gehören zu den Lebensgütern „deren ständige Verfügbarkeit für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.“ Das Oberlandesgericht München hatte vor einigen Monaten in einem anderen Fall (Aktenzeichen 1U5045/09) einer Frau für ihr beschlagnahmtes Fernsehgerät monatlich 40 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Amtsgericht München hatte die Beschlagnahmung schon bald für unzulässig erklärt. Dennoch musste die Frau über zwei Jahre warten, bis sie endlich die Auskunft bekam, sie könne ihr Eigentum abholen. Auch das hielt das Gericht nicht für richtig: Die beschlagnahmende Behörde müsse das Gerät auch wieder zurückbringen lassen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Gefahren im Foxit PDF-Reader

Check Point warnt vor offener Schwachstelle, die derzeit von Hackern für Phishing ausgenutzt wird.

21 Stunden ago

Bitdefender entdeckt Sicherheitslücken in Überwachungskameras

Video-Babyphones sind ebenfalls betroffen. Cyberkriminelle nehmen vermehrt IoT-Hardware ins Visier.

21 Stunden ago

Top-Malware in Deutschland: CloudEye zurück an der Spitze

Der Downloader hat hierzulande im April einen Anteil von 18,58 Prozent. Im Bereich Ransomware ist…

21 Stunden ago

Podcast: „Die Zero Trust-Architektur ist gekommen, um zu bleiben“

Unternehmen greifen von überall aus auf die Cloud und Applikationen zu. Dementsprechend reicht das Burg-Prinzip…

2 Tagen ago

Google schließt weitere Zero-Day-Lücke in Chrome

Hacker nutzen eine jetzt gepatchte Schwachstelle im Google-Browser bereits aktiv aus. Die neue Chrome-Version stopft…

2 Tagen ago

Hacker greifen Zero-Day-Lücke in Windows mit Banking-Trojaner QakBot an

Microsoft bietet seit Anfang der Woche einen Patch für die Lücke. Kaspersky-Forscher gehen davon aus,…

2 Tagen ago