Ein Telekommunikationsunternehmen klagte vor dem Landgericht Darmstadt gegen eine Kundin, die sich weigerte, die durch ihren Sohn verursachten Telefonkosten zu begleichen. Der Sohn hatte über den Telefonanschluss im Rahmen eines Onlinespiels sogenannte „Drachenmünzen“ gekauft. Dazu hatte er eine Mehrwertdienstenummer gewählt.
Das Telekommunikationsunternehmen war der Auffassung, dass die Beklagte hafte, da sie zum Schutz wirksame Sperren hätte einrichten müssen. Die Richter das Landgerichts Darmstadt gaben dem Unternehmen Recht (Aktenzeichen 21 S 32/09).
Sie erklärten, dass der Anschlussinhaber verpflichtet sei, alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden. Für zumutbar hielten die Richter alle Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt seien und deren Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu bewältigen sei.
Im vorliegenden Fall sei es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Nutzung des Telefonanschlusses für Mehrwertdienste zu sperren. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass ihr Sohn diese „Drachenmünzen“ bestellt habe, sei aber im Wege der Beweislastumkehr eine Darlegung schuldig geblieben.
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