Gutachten bescheinigt Googles „Street View“ Unbedenklichkeit


Mit diesen Fahrzeugen nimmt Google die Bilder auf, die später in Street View als 360-Grad-Ansichten veröffentlicht werden sollen (Bild: Google).

Nikolaus Forgó, Leiter dess Instituts für Rechtsinformatik der Universität Hannover, hat auf einer von Google organisierten Informationsveranstaltung in Berlin die Ergebnisse eines Rechtsgutachten (Kurzfassung als PDF) zur Datenschutzproblematik bei Street View vorgestellt. Demnach gibt es keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken gegen den Internetdienst.

Google Street View ist eine Zusatzfunktion zu Google Maps und zeigt 360-Grad- Panoramabilder auf Straßenebene. Für deutsche Städte ist der Dienst derzeit erst in Vorbereitung, hat aber bereits für viele und teilweise heftige Reaktionen gesorgt. Beispielsweise hatte Verbraucherministerin Aigner kürzlich angekündigt, dagegen vorgehen zu wollen. Die Kritiker bezweifeln, dass fotografierte 3D-Ansichten von Straßenzügen mit Personen, Fahrzeugen und Häusern im Internet mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar sind. Personen und Autokennzeichen werden bei Street View zwar anonymisiert, Grundstücke und Wohnungen sind jedoch deutlich erkennbar.

Die Juristen hatten zunächst untersucht, ob das Bundesdatenschutzgesetz auf den Dienst überhaupt anwendbar ist. Das wäre der Fall, wenn personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das bezweifeln sie jedoch, denn die Datenverarbeitung finde nicht in Bezug auf personenbezoge Daten sondern die abgebildete Landschaft statt. Personen und Kraftfahrzeuge seien in Street View nur „Beiwerk“, nach denen sich zudem nicht gezielt suchen lasse.

Aufnahmen von Häuserfronten – egal ob mit oder ohne Hausnummer – seien dagegen keine personenbezogenen Daten, da es sich weder um „Einzelangaben“ noch um „Informationen über sachliche Verhältnisse“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handle.

Die Wissenschaftler stellten jedoch fest, dass in Einzelfällen das Nichtveröffentlichungsinteresse einer Person überwiegen kann, die zufällig in einer kompromittierenden Situation abgelichtet ist. Da für solche Fälle in der Vereinbarung mit den Datenschutzbeauftragten vom Juni 2009 aber ein Widerspruchsrecht vorgesehen ist, halten die Rechtsgelehrten aus Hannover den Dienst in seiner jetzigen Ausgestaltung für datenschutzrechtlich unbedenklich.

ZDNet.de Redaktion

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