Eine Zeitung hatte in der Vergangenheit über eine Straftat sowie den Täter berichtet und diesen Pressebericht im Onlinearchiv gespeichert. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes machte der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe geltend, dass der im Onlinearchiv vorgehaltene Pressebericht ihn in seinen Rechten verletze.
Der Kläger war zudem der Auffassung, dass seine Persönlichkeitsentfaltung durch die Berichterstattung eingeschränkt sei. Er könne sich nach der verbüßten Strafe nicht in die Gesellschaft eingliedern, weil die Zeitung den ihn identifizierenden Artikel nach wie vor zum Abruf im Onlinearchiv bereit halte.
Der Richter des Oberlandesgerichtes Bremen wies das Begehren zurück (Aktenzeichen 3 W 33/09). Grundsätzlich habe ein Straftäter das Recht, dass Presseberichte, die seine Persönlichkeitsentfaltung verletzen, nicht veröffentlicht werden. Er müsse nach Verbüßung seiner Strafe die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne ständig mit der Straftat in Verbindung gebracht zu werden.
Im aktuellen Fall müsse aber bedacht werden, dass die Erstveröffentlichung zulässig gewesen sei. Alleine durch das Bereithalten eines in der Vergangenheit zulässigen Berichts müsse der Kläger nicht befürchten, er werde erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt.
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