Laut einem Urteil (AZ 223 C 30.401/07) des Amtsgerichts München sind Verkäufe über
eBay auch dann gültig, wenn der Anbieter einen viel zu niedrigen Erlös für sein Produkt erhält, es also unter Wert verkaufen muss. Im konkreten Fall hat das Amtsgericht einem Käufer ein Auto für 100 Euro zugesprochen, für das dieser den Zuschlag erhalten hatte.
Der Verkäufer wollte mindestens 2100 Euro für sein Fahrzeug. Nachdem sein Angebot im ersten Anlauf jedoch auf kein Interesse stieß, tauchte es aus nicht nachvollziehbaren Gründen erneut bei eBay auf – diesmal ohne die Nennung eines Mindestgebots. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von eBay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe.
Als der Käufer den Verkäufer anschrieb und das Fahrzeug haben wollte, weigerte sich dieser, es zu dem Preis herauszugeben. Daraufhin erhob der Käufer Klage.
Die zuständige Richterin gab ihm Recht: Das Einstellen eines Angebots auf eBay stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Da ein Mindestgebot nicht vorgelegen habe, sei der Verkauf zum Preis von 100 Euro zustande gekommen. Dies sei nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Außerdem sei nicht zu beanstanden, dass Gegenstände auch unter Wert verkauft würden. Der Verkäufer habe es versäumt, die Versteigerung rechtzeitig anzufechten. Das Urteil ist rechtskräftig.
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