Microsoft hat mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg aus dem Jahr 2015 reagiert. Damit verpflichtet sich der Konzern, künftig keine Installationsdateien für neue Betriebssysteme mehr ohne Zustimmung auf den Rechner von Windows-Nutzern aufzuspielen.
„Wir hätten uns ein früheres Einlenken gewünscht, dennoch ist die Abgabe ein Erfolg für mehr Verbraucherrechte in der digitalen Welt“, sagt Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch der späte Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung macht diese nicht überflüssig: „Wir gehen davon aus, dass Microsoft und andere Software-Hersteller in Zukunft genauer darauf achten werden, welches Vorgehen zulässig ist und welches nicht. Das ungefragte Aufspielen von Installationsdateien von mehreren Gigabyte gehört sicher nicht dazu“, so Tausch weiter.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte im Dezember 2015 Microsoft abgemahnt, weil es die Installationsdateien für sein jüngstes Betriebssystem Windows 10 ohne Zustimmung der Nutzer herunterlädt. Das bis zu 6 GByte große Paket findet so auch den Weg auf die Festplatte von Anwendern von Windows 7 oder 8/8.1, die gar kein Interesse an dem kostenlosen Upgrade haben. Die Verbraucherschützer sprechen daher von einem „Zwangsdownload“ und gehen nun rechtlich dagegen vor.
Trotz der Abmahnung hatte sich Microsoft nach Angaben der Verbraucherzentrale bisher geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Die Verbraucherschützer kritisierten, dass die Nutzer erst nach dem Download gefragt würden, ob sie einer Installation zustimmen oder nicht. Dieses Vorgehen stelle eine unzumutbare Belästigung dar, da Anwender sich nach dem Download aktiv um eine Beseitigung der aufgedrängten Installationsdateien bemühen müssten.
Microsoft hatte zuvor eingeräumt, das mehrere Gigabyte große Installationspaket von Windows 10 auch an Nutzer zu verteilen, die sich gar nicht für ein Upgrade auf das neue Betriebssystem registriert haben. „Für Personen, die automatische Aktualisierungen über Windows Update aktiviert haben, machen wir Upgrade-fähige Geräte bereit für Windows 10, indem wir die Dateien herunterladen, die sie benötigen, falls sie sich für ein Upgrade entscheiden“, erklärte das Unternehmen damals. „Wenn das Upgrade bereit ist, wird der Kunde darauf hingewiesen, Windows 10 auf dem Gerät zu installieren.“
Falls man ohnehin ein Upgrade auf das neue Betriebssystem plant, ist dies ein praktisches Feature. Aber wenn man mit seiner bestehenden Windows-Installation zufrieden ist, birgt Microsoft beherzter Vorstoß einige mögliche Nachteile. Zum einen wird durch den Download unnötig Bandbreite verbraucht, was vor allem bei Internetverbindungen mit einer Begrenzung für ungedrosseltes Datenvolumen ärgerlich ist. Natürlich nehmen die Dateien dann auch entsprechend viel Speicherplatz auf Festplatte oder SSD ein. Hinzu kommt ein mit der Zeit nerviger Hinweis auf das bereitstehende Upgrade nach jedem Systemneustart.
Das Landgericht München I hatte die Klage der Verbraucherschützer zunächst wegen angeblicher Zustellungsmängel abgewiesen. Auf die Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellte das Oberlandesgericht München jedoch klar, dass die Unterlassungsklage an die deutsche Tochtergesellschaft von Microsoft wirksam zugestellt worden war und verwies den Rechtsstreit an das LG München I zurück.
Zu einer Sachentscheidung wird es nun aber nicht kommen, nachdem Microsoft inzwischen die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
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