Gericht erklärt Googles Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen in Teilen für ungültig

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat sich vor dem Landgericht Berlin mit seiner Klage gegen Vertragsklauseln bei Google durchgesetzt (Aktenzeichen 15 O 402/12). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Internetkonzern will in Berufung gehen.

Die Berliner Richter erklärten auf Antrag des VZBV 25 Klauseln aus Googles Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen für rechtswidrig. Ihrer Ansicht nach waren sie zu unbestimmt formuliert oder schränkten die Rechte der Verbraucher unzulässig ein, wie der VZBV mitteilt.

13 der Klauseln stammen aus der Datenschutzerklärung des Internetkonzerns. Google hatte sich darin unter anderem das Recht eingeräumt, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten aus seinen verschiedenen Diensten miteinander zu verknüpfen. Für Verbraucher blieb unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen sollten. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

Aus Sicht des VZBV ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen: „Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen.“

Die zwölf beanstandeten Klauseln aus Googles Nutzungsbestimmungen enthielten Formulierungen, die nach Ansicht des Gerichts die Rechte der Verbraucher einschränken. Der Konzern behielt sich etwa vor, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben komplett einzustellen. Nur sofern es „vernünftigerweise möglich“ sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, fehlte.

Darüber hinaus nahm sich Google das Recht, die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Der VZBV hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich im Ergebnis dieser Auffassung an und erklärte die eingeklagten Bedingungen für rechtswidrig.

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssen in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernstnehmen“, sagte VZBV-Vorstand Gerd Billen. Gleichzeitig forderte er eine erweiterte Klagebefugnis für Verbraucherverbände, um „ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen zu können“. Denn nach geltendem Recht ist eine Klage gegen unwirksame Datenschutzbestimmungen nur möglich, wenn diese als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet werden.

Google zweifelt daher an, dass der VZBV überhaupt befugt war, gegen die Datenschutzerklärung zu klagen. Ein Unternehmenssprecher sagte der Nachrichtenagentur DPA: „Wir werden gegen das Urteil Berufung einlegen. Wir sind davon überzeugt, dass unsere Nutzungsbedingungen und unsere Datenschutzerklärung im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen sind.“

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ZDNet.de Redaktion

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