Richter Richard Posner vom US-Gericht 7th Circuit Court of Appeals hat entschieden, dass es keinen Gesetzesverstoß darstellt, ein urheberrechtlich geschütztes Video in eine Webseite einzubinden. Er urteilte über eine 2010 eingereichte Klage des Porno-Produzenten Flava Works und widerrief damit ein Urteil eines untergeordneten Gerichts aus dem vergangenen Jahr.
Der Berufungsrichter begründet seine Entscheidung (PDF), der Beklagte myVidster „rührt den Datenstrom nicht an“ und könne daher nicht als Hoster des Videos gesehen werden. Es handle sich nur um einen Link.
Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass myVidster – wie von Flava Works behauptet – Austausch ermutige – und somit indirekt Urbeherrechtsverstöße. Vielmehr vergleicht das Urteil die beklagte Website mit dem Theaterprogramm der Zeitschrift New Yorker, die ja auch Stücke und Adressen nenne, aber sie deshalb doch nicht selbst aufführe.
myVidster war sowohl durch Facebook als auch durch Google unterstützt worden. Beide argumentierten in ihren Gutachten mit dem Digital Millennium Copyright Act, der denjenigen für Urheberrechtsverstöße verantwortlich macht, der sie auf eine Site wie Youtube hochlädt. Auch die Electronic Frontier Foundation engagierte sich für myVidster, während sich die Vereinigung der US-Filmstudios – die MPAA – auf die Seite von Flava Works stellte.
Offen ist, wie sich die Entscheidung auf ähnliche Verfahren auswirken wird. Der 23-jährige Brite Richard O’Dwyer beispielsweise steht als Betreiber von TV Shack vor einer Auslieferung an die USA, um sich Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung zu stellen. Auch sein Web-Angebot enthielt nur Links, aber keine geschützten Materialien.
[mit Material von Zack Whittaker, News.com]
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