Vom Internetanschluss eines Nutzes war ein Film widerrechtlich zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten worden. Der Inhaber der Nutzungs- und Auswertungsrechte an dem Film fordert von ihm daraufhin die Zahlung der Abmahnkosten und Schadenersatz.
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Kläger Recht (Aktenzeichen 35a C 154/11). Der Beklagte habe dessen Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films verletzt, indem der Film über seinen Internetanschluss anderen Teilnehmern von Tauschbörsen zum Download angeboten worden sei.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Den Betrag von 250 Euro hält das Hamburger Gericht für angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Download in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führe. Schließlich sähen Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei wieder zum Abruf bereitgehalten werde.
Auch die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 Euro sind nach Ansicht der Hamburger Richter erstattungsfähig. Angemessen sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem zugrundeliegenden Streitwert von 15.000 Euro – zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale.
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