Die Wettbewerbszentrale hatte gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt. Dieses verwendete in seinen Auftragsformularen eine vorformulierte Einwilligungsklausel, mit welcher sich der Kunde einverstanden erklärte, dass die Firma die Kontaktdaten auch für Werbezwecke per E-Mail und Fax nutzen darf. Eine gesonderte, von dem Vertrag getrennte Erklärung, enthielt das Auftragsformular nicht.
Dies hielt die Wettbewerbszentrale für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Klausel verstoße gegen geltendes Wettbewerbs- und Zivilrecht. Daher klagte sie auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Organisation Recht (Aktenzeichen I-4 U 174/10).
Es führte in seiner Begründung aus, dass es nicht ausreiche, dass die Klausel in den AGB enthalten sei. Es sei vielmehr notwendig, dass derartige Erklärungen Kunden gesondert von der eigentlichen Vertragserklärung vorgelegt würden.
Die Klausel müsse aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen hervorgehoben abgedruckt sein. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht müsse sie im Wege des Opt-In, das heißt aufgrund eines gesondert zu setzenden Häkchens in einer separaten Checkbox, ausgestaltet sein. Der Kunde solle bei der Weitergabe seiner persönlichen Daten in sachkundiger und freier Entscheidung handeln. Bei vorformulierten Erklärungen fehle es jedoch an der geforderten spezifischen Einwilligungserklärung, wenn der Kunde weder ein bestimmtes Kästchen ankreuzen noch sonst eine eindeutige Erklärung seiner Zustimmung abzugeben brauche.
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