Ein Verbraucher hatte bei einem Telekommunikationsanbieter einen DSL-Vertrag abgeschlossen. Nach Ablauf von zwei Jahren kündigte er den Vertrag. Das Unternehmen antwortete auf das Schreiben, dass der Vertrag zu spät gekündigt worden sei und sich automatisch um ein Jahr verlängere.
Der Kunde behauptete, dass er weder die AGB noch die Leistungsbeschreibung jemals erhalten habe. Auch in der Filiale, wo er den Vertrag geschlossen hatte, sei er nicht über die Leistungen und die AGB informiert worden. Daher war er der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis zum Kündigungszeitpunkt ende und er die Zahlungen für das weitere Jahr nicht leisten müsse. Er klagte daher gegen das Unternehmen
Der Richter des Amtsgerichts Essen wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 11 C 510/09). Er erklärte, dass der Vertrag erst ein Jahr nach dem Kündigungsschreiben wirksam beendet worden sei. Dies habe dem Kläger auch bewusst sein müssen, da die AGB und die Leistungsbeschreibung des Vertrages wirksam einbezogen worden seien. Das Gesetz sehe vor, dass von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis genommen werde, wenn diese im Internet abrufbar seien.
Der Kläger habe selbst erklärt, dass er sich zuvor eine Vielzahl von Angeboten angeschaut habe, um sich zu informieren. Da die AGB der Beklagten im Internet bereitgehalten würden, sei es dem Kläger auch zumutbar gewesen, im Internet Kenntnis von den AGB zu nehmen. Darüber hinaus sei es allgemein üblich, dass Leistungsbeschreibungen in den Filialen zur Einsicht bereitgelegt würden. In beiden Fällen könne sich der Kläger daher nicht darauf berufen, eine Einbeziehung der AGB und der Leistungsbeschreibung liege nicht vor.
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