Urteil: Vater haftet für P2P-Aktivitäten seines volljährigen Sohnes

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3000 Euro zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Firmen EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu zahlen (Aktenzeichen 7 O 2274/09).

Der Sohn hatte in einem Strafverfahren eingeräumt, im Jahr 2005 über ein Filesharing-Programm in einer Tauschbörse 132 Musikstücke unter anderem von Herbert Grönemeyer, Iron Maiden und Metallica angeboten zu haben. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, er habe von nichts gewusst und könne nicht einmal einen Computer bedienen.

Diese Verteidigung ließ das Gericht nicht gelten. Der Vater hafte auch, da der illegale Tausch über seinen Internetzugang abgewickelt wurde. Er hätte sich nach Ansicht des Gerichts „sachkundiger Hilfe“ bedienen müssen. Denn, so das Gericht weiter, durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Die Beklagten haben sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen. Dennoch müssen sie nach dem Urteil die Anwaltskosten der Musikfirmen in Höhe von 3000 Euro zahlen.

Die unter anderem auf Filesharing-Fälle spezialisierte Kanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen sieht mit dem Urteil eine neue Stufe bei derartigen Verfahren erreicht: Speziell bei jemandem, der mit PCs gar nicht umgehen kann, stelle sich die Frage, wie der „Internetzugang“ ausgesehen habe. Es sei selbst heute nicht unüblich, dass die ältere Generation nur einen ISDN-Anschluss habe und besuchende Angehörige über diesen das Internet nutzen. Genutzt wird dabei nicht „der Internetanschluss“ sondern vielmehr der Telefonanschluss, der letztlich dann auch ermittelt wird.

„Bei dieser Konstellation besteht dann unter anderem die Besonderheit, dass Sicherungsmaßnahmen – abgesehen von einem ausdrücklichen Verbot der Nutzung – gar nicht erst bestehen. Dieses Problem stellt sich natürlich auch, sofern kein Router zum Einsatz kommt, sondern das Kind sich direkt an die DSL-Dose klemmt und ohne Zwischenstelle ins Netz geht – auch hier fehlen bisher häufig genaue Feststellungen und die Analyse, wie man Sicherungsvorkehrungen treffen soll“, so die Kanzlei.

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ZDNet.de Redaktion

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