Aufgrund einer Strafanzeige hatte die Polizei Ermittlungen aufgenommen: In einem Internetforum würden angeblich urheberrechtlich geschützte Filme und Musik unerlaubt zum Download angeboten. Als Beweis legte der Erstatter der Anzeige Screenshots vor. Auf den Bildschirmausdrucken war zu erkennen, dass die Diskussionsbeiträge Hyperlinks auf den Hoster Rapidshare enthielten.
Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Geschäftsräume des Forumsbetreibers an. Er habe sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht. Gegen diese Durchsuchung klagte der Forenbetreiber. Nachdem er vor den vorherigen Instanzen scheiterte, musste jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Aktenzeichen 2 BvR 945/08).
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Durchsuchungsbeschluss und die Durchsuchung selbst rechtswidrig gewesen seien, sahen also den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.
Eine Durchsuchung greife in diese durch das Grundrecht geschützte Lebenssphäre schwerwiegend ein. Die durch einen Richter angeordnete Maßnahme müsse daher ausreichende und plausible Gründe vorweisen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichten dagegen nicht aus.
Die Anforderungen sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Screenshot zu erkennenden Links auf eine Internetadresse verwiesen, auf der tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material gespeichert sei. Die Bildschirmausdrucke reichten nicht aus, da es sich lediglich um ein Abbild der Links handle, deren Inhalt nicht überprüft worden sei.
Schließlich könne der Forenbetreiber nicht für die Veröffentlichung der Links verantwortlich gemacht werden. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten gewesen seien, komme als mutmaßlicher Täter jeder potenzielle User in Betracht. Jedenfalls lasse sich der Verdacht, der Kläger habe die Links in dem von ihm betreuten Forum veröffentlicht, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass er dessen Betreiber sei.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Vodcast.
Das neue Release soll es allen Mitarbeitenden möglich machen, zur Ausgestaltung der IT beizutragen.
Check Point warnt vor offener Schwachstelle, die derzeit von Hackern für Phishing ausgenutzt wird.
Video-Babyphones sind ebenfalls betroffen. Cyberkriminelle nehmen vermehrt IoT-Hardware ins Visier.
Der Downloader hat hierzulande im April einen Anteil von 18,58 Prozent. Im Bereich Ransomware ist…
Unternehmen greifen von überall aus auf die Cloud und Applikationen zu. Dementsprechend reicht das Burg-Prinzip…
Hacker nutzen eine jetzt gepatchte Schwachstelle im Google-Browser bereits aktiv aus. Die neue Chrome-Version stopft…