Das Oberlandesgericht Köln hat Amazons Bestellbutton, mit dem es für ein Prime-Abonnement wirbt, für rechtswidrig erklärt (Az. 6 U 39/15, PDF). Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband statt. Dieser hatte den Button mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ zuvor als irreführend abgemahnt, weil Verbraucher nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hingewiesen worden seien. Dieser Argumentation folgte das Gericht jetzt.
Wer einen solchen Button zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Frühjahr 2014 zum Abschluss eines Prime-Abonnements anklickte, konnte die Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst einen Monat lang gratis testen ehe im Anschluss automatisch 7,99 Euro pro Monat berechnet wurden. Dem konnte der Kunden nur durch eine rechtzeitige Kündigung entgehen. Eine weitere Aktion von seiner Seite war nach dem Klick auf die Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ nicht mehr erforderlich.
Offenbar hat Amazon mit dem Werbebutton für Prime gegen das im August 2012 in Kraft getretene Gesetz gegen Kostenfallen im Internet verstoßen. Dessen Verabschiedung im Bundestag war eine lange und von der Politik leidenschaftlich geführte Diskussion um die sogenannte Button-Lösung vorausgegangen.
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Zusätzlich zur Button-Lösung von 2012 müssen sich Online-Händler seit Juli 2014 außerdem vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen, wenn die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung einhergeht. Wird per Klick auf eine Schaltfläche bestellt, darf diese nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Die Kölner Richter bemängeln nicht nur, dass die Aussage „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ Verbraucher glauben lassen könne, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen, sondern dass ihnen der kostenlose Test nur in einem begrenzten Zeitraum – nämlich „jetzt“ – möglich sei, was in Wahrheit aber gar nicht der Fall sei. Außerdem beanstandeten die Richter, dass Amazon vor der Bestellung keinen Gesamtpreis angegeben hatte. Nur Einzelpreise zu nennen, reiche bei Paketangeboten grundsätzlich nicht aus.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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