Der ganz überwiegende Teil der knapp 50.000 Anschlussüberwachungen fand aufgrund § 100a StPO statt. Danach darf auf richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung hin die Telekommunikation durch dazu berechtigte Behörden auch ohne Wissen des Betroffen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der schweren Katalogstraftaten des § 100a StPO (beispielsweise Raub, Erpressung, Mord und Totschlag) begangen, versucht oder vorbereitet hat. Ein geringerer Teil der Überwachungsmaßnahmen basierte auf dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) und den Landespolizeigesetzen.
Wie jeder andere Provider ist die Telekom gesetzlich verpflichtet, Sicherheitsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft zu erteilen und Überwachungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dabei achtet sie nach eigenen Angaben streng auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes. Die Telekom werde nur dann tätig, „wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.“ Bei sämtlichen Unterstützungsleistungen für Überwachungsmaßnahmen sind immer zwei Mitarbeiter eingebunden, die sich gegenseitig kontrollieren. Die einzelnen Bearbeitungsschritte werden ausführlich dokumentiert und unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch den Sicherheitsbevollmächtigten sowie durch die Bundesnetzagentur. Zusätzlich prüfen der Telekom-Datenschutzbeauftragte und die interne Revision die Vorgänge.
Die Telekom veröffentlicht ihren Transparenzbericht kurz nachdem der Berliner E-Mail-Dienstleister Posteo seinerseits Auskunft über behördliche Anfragen gegeben hatte. Vor der Veröffentlichung seines Transparenzberichts hatte Posteo ein Gutachten in Auftrag gegeben, das untersuchen sollte, ob es deutschen Telekommunikationsanbietern trotz gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten gestattet ist, einen Transparenzbericht zu veröffentlichen. Unterstützt wurde die Berliner Firma dabei von dem Grünen-Politiker Hans-Christian Ströbele, der eine entsprechende Anfrage an die Bundesregierung gestellt hat. Allerdings darf ein Transparenzbericht laut Bundesjustizministerium lediglich statistische Daten zu Art und Anzahl behördlicher Anfragen enthalten. Angaben über einzelne Auskunftsersuchen und Auskunftserteilungen oder über Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind den Anbietern gesetzlich untersagt.
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