Damit stärkt das oberste europäische Gericht Verbraucher und Unternehmen, die sich durch Hacks Zugriff auf das Gerät verschaffen, um dadurch Programme zu installieren, die die Funktionalität deutlich erweitern.
Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen der italienischen Firma PC Box und Nintendo an einem Mailänder Gericht voraus. Das hatte den EuGH um Klärung des Umfangs des Rechtsschutzes angefragt, den Nintendo nach der Richtlinie über die Harmonisierung des Urheberrechts beanspruchen kann, um die Umgehung der getroffenen technischen Maßnahmen zu bekämpfen. Mit dem Urteil aus Luxemburg muss das Mailänder Gericht den Fall nun neu beurteilen.
PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software, die aus Anwendungen unabhängiger Hersteller („homebrews“) besteht, zu deren Verwendung auf den Spielkonsolen Geräte von PC Box installiert werden müssen, durch die die technischen Maßnahmen zum Schutz der Konsolen umgangen und deaktiviert werden. Nintendo vertritt die Auffassung, die Geräte von PC Box bezweckten in erster Linie, die technischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Spiele zu umgehen. Nach Ansicht von PC Box geht es hingegen Nintendo darum, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern, die keine illegale Kopie von Videospielen sei, sondern es ermöglichen solle, Filme, Videos und MP3-Dateien auf den Konsolen abzuspielen.
Das EuGH stellt fest, dass der Rechtsschutz nur für technische Maßnahmen gilt, die diejenigen nicht genehmigten Handlungen der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder Verbreitung von Werken verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist. Dieser Rechtsschutz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Vorrichtungen oder Handlungen untersagen, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken.
Die heutige Entscheidung des obersten europäischen Gerichts ähnelt dem Urteil des US Copyright Office, das 2010 entschied, dass ein Entsperren des iPhone (Jailbreak) für die Installation beliebiger Software legal ist. Die Entscheidung fiel im Rahmen eines alle drei Jahre üblichen Revisionsprozesses des Digital Millennium Copyright Act auf Antrag der Electronic Frontier Foundation (EFF). Zudem ist es Nutzern erlaubt, einen sogenannten Unlock zur Aufhebung der Providersperre (SIM-Lock) durchzuführen. Gleichzeitig befand die Behörde auch das Umgehen des Kopierschutzes von DVDs unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig.
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