Ein Verbraucherverband hatte gegen 1&1 geklagt. Das Telekommunikationsunternehmen bewarb im Internet einen Tarif mit dem Angebot eines zusätzlichen Sicherheitspaketes mit den Worten „kostenlos“. In kleiner Schrift wurde am Bildrand erläutert, dass dieses Angebot für sechs Monate gelte und danach ein monatliches Entgelt anfalle.
Der Verbraucherverband hielt diese Art und Weise der Bewerbung unter der Verwendung des Wortes „kostenlos“ für wettbewerbswidrig. Er klagte daher dagegen. Das Landgericht Koblenz gab ihm Recht (Aktenzeichen 1 HK O 85/09).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Kunden aufgrund der Art und Weise der Gestaltung der Internetseite nicht deutlich werde, dass für die zusätzliche Leistung, die im Rahmen des Bestellvorgangs bis dahin noch nicht Gegenstand gewesen sei, ein Entgelt anfalle.
Von einer Wettbewerbswidrigkeit sei zumindest dann auszugehen, wenn das Wort „kostenlos“ farblich auffallend abgesetzt und in großer Schrift angegeben sei, so dass der erläuternden Teil hinsichtlich der anfallenden Kosten völlig in den Hintergrund trete und von dem Kunden nicht mehr wahrgenommen werde.
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