Rechtliche Hürden für Cloud Computing

Anders als beim klassischen Outsourcing verlieren Anwender in der sogenannten Public Cloud die Kontrolle darüber, wo sich ihre Daten tatsächlich befinden. Da demzufolge auch keine Steuerung stattfinden kann, bleibt der Auftraggeber nicht mehr Herr der Daten. Dass ist im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nicht nur ein gefühltes, sondern ein konkretes rechtliches Problem.

Trotz vieler Klippen und Bedenken gibt es aber zuverlässige Möglichkeiten, den Cloud-Betrieb aufzunehmen und gleichzeitig das unternehmerische Risiko gering zu halten. Jan Geert Meents, Partner der Wirtschaftskanzlei DLA Piper in München, erläutert für ZDNet, wie Firmen vorgehen sollten.

Eine erste, einfache Maßnahme ist es, ausschließlich Daten ohne Personenbezug in die Wolke zu verfrachten. Sie unterliegen nicht den deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, ihre Auslagerung ist daher rechtlich unbedenklich. Als Alternative kommt die Auslagerung in eine räumliche begrenzte Cloud in Betracht. Bei dieser Variante werden die Daten nicht an einem beliebigen Ort, sondern ausschließlich in einer bestimmten, vertraglich festgelegten Region gespeichert.

Durch die eigenen IT-Sicherheitsrichtlinien sind die meisten Unternehmen mit Datenverschlüsselung bereits vertraut. Auch innerhalb der Cloud wäre die Verschlüsselung vertraulicher Daten umsetzbar. Das gilt allerdings nur für die Speicherung. Denn sobald Daten verarbeitet werden sollen, müssen diese entschlüsselt werden.

Ein maßgeblicher Punkt für den Einsatz von Cloud-Services – und zudem eine gesetzliche Verpflichtung – ist die Datensicherheit und deren Kontrolle. Dies ergibt sich etwa aus der Anlage zu Paragraph 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). In ihr sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen beschrieben, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten.

Allein die Vorstellung, dass relevante Firmendaten gemeinsam mit denen des schärfsten Konkurrenten auf einer Festplatte liegen, dürfte bei den meisten Anwendern kaum Begeisterung auslösen. Um dem rechtlich vorzubauen, muss der Anbieter sowohl die Trennbarkeit von Daten als auch deren Löschung vertraglich zusichern.

AUTOR

Jan Geert Meents ...

... ist Partner der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper in München.

Page: 1 2 3

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Salesforce: Mit Einstein GPT zurück auf die Überholspur?

Salesforce forciert den Ausbau seiner Industry Clouds. Mit ihrem Prozesswissen könnten deutsche IT-Dienstleister davon profitieren.

12 Stunden ago

Neue Backdoor: Bedrohung durch Malvertising-Kampagne mit MadMxShell

Bisher unbekannter Bedrohungsakteur versucht über gefälschte IP Scanner Software-Domänen Zugriff auf IT-Umgebungen zu erlangen.

2 Tagen ago

BSI-Studie: Wie KI die Bedrohungslandschaft verändert

Der Bericht zeigt bereits nutzbare Angriffsanwendungen und bewertet die Risiken, die davon ausgehen.

3 Tagen ago

KI-Wandel: Welche Berufe sich am stärksten verändern

Deutsche sehen Finanzwesen und IT im Zentrum der KI-Transformation. Justiz und Militär hingegen werden deutlich…

3 Tagen ago

Wie ein Unternehmen, das Sie noch nicht kennen, eine Revolution in der Cloud-Speicherung anführt

Cubbit ist das weltweit erste Unternehmen, das Cloud-Objektspeicher anbietet. Es wurde 2016 gegründet und bedient…

3 Tagen ago

Dirty Stream: Microsoft entdeckt neuartige Angriffe auf Android-Apps

Unbefugte können Schadcode einschleusen und ausführen. Auslöser ist eine fehlerhafte Implementierung einer Android-Funktion.

3 Tagen ago