Für die Gestaltung ihrer Webseite verwendete die im aktuellen Fall Beklagte ein Foto, ohne die erforderliche Einwilligung des Urhebers zu besitzen. Der ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe und gewann. Das Gericht legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6000 Euro zugrunde. Diesen hielt die Beklagte jedoch für zu hoch. Sie legte daher gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.
Das Landgericht Köln wies diese Beschwerde zurück (Aktenzeichen 28 O 688/09). Wertbestimmend und daher ausschlaggebend sei beim Unterlassungsanspruch die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem rechtswidrigen Verhalten ausgehe und die mit der Unterlassung beseitigt werden solle. Zu berücksichtigen seien daher das Interesse der Urheber an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße und der daraus resultierenden Vermögenspositionen.
Die Missachtung geistiger Schutzrechte sei ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit und könne nicht ohne Auswirkung auf die Streitwertbemessung bleiben, so die Kölner Richter. Dies gelte vor allem auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sonderlich erheblich sei. Die Einführung des Paragraf 97a des „Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ habe daran nichts geändert. In ihm werden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung die Pflicht zur Abmahnung gesetzt und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt.
Paragraf 97a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte habe aber keinen Einfluss auf den festzusetzenden Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen. Insofern habe die Auffassung des Gerichts Bestand, dass der zuvor festgelegte Streitwert von 6000 Euro für die unrechtmäßige Online-Verwendung eines Lichtbildes angemessen sei.
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