Die niedersächsische Gemeinde Welle hielt die Inhaberschaft eines Anbieters von Internetdienstleistungen an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch. Deshalb bewirkte sie bei der Denic einen sogenannten Dispute-Eintrag. Eine Domain, die damit versehen ist, kann zwar von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Zudem wird der Inhaber des Dispute-Eintrags neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird.
Der Dienstleister und Inhaber der Domain „welle.de“, die im Rahmen des Domain-Parkings eine Vielzahl von Links auf thematisch ähnliche Seiten aufwies, hielt diesen Eintrag für eine rechtswidrige Behinderung. Schließlich war er deswegen nicht in der Lage, bei einem möglichen Verkauf dem Erwerber die Inhaberschaft an der Domain einzuräumen. Er klagte daher gegen die Gemeinde.
Die Richter des Landgerichts Köln gaben ihm jetzt Recht (Aktenzeichen 81 O 220/08). Er könne sich erfolgreich gegen den unberechtigten Dispute-Eintrag wehren und von der Beklagten verlangen, dass diese der Löschung des Dispute-Eintrags zustimme, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechte behindere.
Der Kläger habe die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt. Zudem bestehe der kennzeichnende Teil aus einem sachbezogenen Allgemeinbegriff. Die Richter waren der Ansicht, dass ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ kein Bezug zu der Gemeinde hergestellt werde.
In der Allgemeinheit sei der Ort – anders als beispielsweise die Städte Kiel oder Essen, die ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führten – nicht bekannt. Die Verwendung der Domain „welle.de“ führe zu keiner Zuordnungsverwirrung und verletze das Namensrecht der Gemeinde nicht.
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