Der Schweizer Marc Ferro hat bei einer Klage des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) gegen die Verwendung der Domain Turin2006.com den Kürzeren gezogen. Er konnte dem US-Schiedsgericht nicht vermitteln, ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain zu haben. „Domain-Grabbing ist schon längst kein Kavaliersdelikt mehr, auch wenn das finanzielle Risiko bei der Verwendung nicht sonderlich hoch ist“, so Florian Hitzelberger, Jurist bei Domain-Recht.de.
Dem Entscheid des US-Schiedsgericht ging ein langer Streit um die Verwendung der Domain zuvor. Den Argumenten von Ferro, die ihm gehörende Internet-Adresse für die britische Indie-Band „Turin-Brakes“ zu nutzen und eine Info-Seite über deren nächsten Tournee ins Netz stellen zu wollen, glaubte das Schiedsgericht schlussendlich nicht. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte Ferro eine gänzlich andere Verwendung auf der beklagten Domain: Er warb für olympiabezogene Produkte wie beispielsweise Hotels, Reisen und Eintrittskarten.
Das finanzielle Risiko, das aus dem Schiedsgerichtsspruch folgen kann, ist jedoch überschaubar. „Der Unterlegene muss lediglich die Abmahnkosten zahlen. Oft wurde aber im Vorfeld mit der unrechtsmäßigen Domain-Verwendung ein Vielfaches verdient“, so Hitzelberger weiter. Direkte Schadenersatzansprüche können aus dem Schiedsgerichtverfahren nicht abgeleitet werden – der Gang an ein ordentliches Gericht müsste daher getätigt werden. „Wenn der Domain-Rechteinhaber auf irgendeiner exotischen Insel registriert ist, ist dies mit enormen Kosten verbunden, was viele abschreckt. Außerdem bleibt völlig offen, ob das Gericht dem Urteil des Schiedsgerichtes folgt“, so Hitzelberger.
Es gebe auch zahlreiche Fälle, wo der Domain-Inhaber die Rechte behalten durfte. „Das Schiedsgerichtverfahren klärt dabei, ob ein berechtigtes Interesse an der Domain besteht. Wenn der Beklagte überzeugend klarstellen kann, dass die Domain glaubhaft verwendet wird, gibt es auch keinen Domain-Entzug“.
Auch in Deutschland gab es bereits zahlreiche Fälle mit der Verwendung von Olympia-Domains. Das seit 1. Juli 2004 in Kraft getretene OlympSchG schützt olympische Bezeichnungen wie die Wörter „Olympiade“, „Olympia“ oder „olympisch“ jeweils alleine oder in Zusammensetzung und auch in fremden Sprachen. So wurden bereits zwei Personen wegen Olympia-Werbung abgemahnt und zur Zahlung der Abmahnkosten von 1600 Euro aufgefordert.
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