Rechtsgrundlage der Vergütung von Urheberrechtsansprüchen für die private Vervielfältigung ist § 54ff des Urheberrechtsgesetzes. Das Gesetz legt fest, dass Urhebern von Werken (Text, Ton, Film etc.) eine Vergütung zusteht, wenn Dritte dieses Werk durch Vervielfältigung nutzen. Die Vergütungssätze in Form einer Pauschalgebühr sind in der Anlage zum § 54d Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1985 festgelegt.
Die Pauschale entrichtet jeder Käufer eines analogen oder digitalen Geräts, mit dem man Werke kopieren kann, automatisch mit dem Kaufpreis. Die Hersteller und Importeure der Geräte führen die Vergütungspauschale zunächst an Verwertungsgesellschaften wie VG Wort, VG Bild-Kunst oder die GEMA ab. Diese schütten dieses Geld jährlich in Form von Tantiemen an die Rechteinhaber (Autoren, Journalisten, Fotografen etc.) aus. Angesichts der Krise in der Medienbranche und gekürzter Honorare sind die Tantiemen eine wichtige Einnahmequelle für die Kreativen.
Bislang werden Vergütungen gezahlt für Videorekorder (9,21 Euro pro Gerät), Kassettenrekorder (1,28 Euro) sowie Kopierer, Faxgeräte und Scanner (8,18 Euro bis 306,78 Euro je nach Leistung). Im Juli 2002 kamen noch CD-Brenner (7,50 Euro) hinzu, im August 2003 DVD-Brenner (9,21 Euro). Noch keine Einigung gibt es bei den Abgaben auf Multifunktionsgeräte, Drucker und PCs.
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