Mobilfunkfirmen dürfen bei der Stillegung von Handy-Anschlüssen nicht abkassieren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) am Donnerstag in Berlin mitteilte. Das Gericht hob dadurch ein Urteil des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts auf.
Damit setzte sich der Verbraucherverband gegen die Mobilfunkfirma Talkline durch (AZ: III ZR 199/01). Die Firma hatte laut vzbv von Kunden, die ihren Mobilfunkvertrag lösen wollten, eine so genannte Deaktivierungsgebühr für die Stilllegung ihres Anschlusses in Höhe von 33,93 Mark (17,35 Euro) verlangt.
Nach Ansicht der Verbraucherschützer dürfen die anfallenden Verwaltungskosten nicht dem Kunden angelastet werden. Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den so genannten Kontoauflösungsgebühren der Banken. Talkline habe die Gebühren ohne rechtliche Grundlage erhoben. Verbraucher, die eine Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, hätten daher einen Anspruch auf Rückerstattung.
ZDNet hatte bereits im September letzten Jahres über einen ähnlichen Fall berichtet: Damals hatte Mobilcom (Börse Frankfurt: MOB) von seinen Kunden einen Obulus beim Vertragsende verlangt und angekündigt, erst ab Februar 2002 darauf zu verzichten. Deutsche Gerichte hatten verschiedene Urteile zu den umstrittenen Gebühren gefällt.
Zuletzt hatte das Landgericht München die Gebühr für nichtens erklärt. Bereits im Februar 1998 hatte das Landgericht Potsdam entschieden, dass eine Deaktivierungsgebühr unzulässig ist. Damals hatte der Verbraucherschutzverein gegen E-Plus geklagt. Die KPN-Tochter hatte ihren Kunden 74,75 Mark für die Deaktivierung des Anschlusses berechnet.
Ein Jahr zuvor hatte allerdings das Oberlandesgericht Schleswig eine Deaktivierungsgebühr von Mobilcom für zulässig erklärt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es sich um den Betrag handle, den die Firma selbst an die Netzbetreiber D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen müsse. E-Plus betreibt sein Netz dagegen selbst.
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