Ebay und Co. werden erleichtert sein: Anbieter von Online-Auktionen haften laut dem Oberlandesgericht Köln nicht für Markenrechtsverletzungen ihrer User. In dem Verfahren (Az.: 6 U 12/01) hatte der Uhrenhersteller Rolex gegen das Hamburger virtuellen Auktionator Ricardo geklagt.
Grund für die Markenrechtsklage war ein Versteigerungs-Angebot imitierter Rolex-Uhren eines Users der Plattform. Im November 2000 hatte Ricardo in erster Instanz vor dem Landgericht Köln eine Niederlage eingesteckt. Die Richter des OLG Köln gaben nun dem Auktionator aber Recht. Rolex hätte gegen die Anbieter der Plagiate selbst klagen müssen, da Online-Auktionshäuser nicht für Markenrechtsverletzungen ihrer Teilnehmer haften. Schließlich kämen Kaufverträge auch nur zwischen den Auktionsteilnehmern zustande, so die Begründung.
Die Richter sahen zudem auch keine Verwechslungsgefahr, da die jeweiligen Anbieter der Rolex-Imitate in der Regel deutlich klarstellten, dass es sich bei den angebotenen Uhren um Nachahmungen, Plagiate, Replika oder Imitationen handelte. Rolex hat gegen das Urteil (Az. des BGH: I ZR 304/01) unterdessen schon Revision beim Bundesgerichtshof beantragt.
Kontakt:
Ricardo-Hotline, 0800/7422736
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