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EU-Kommission beschwert sich bei Meta

Die Europäische Kommission hat Meta von ihrer vorläufigen Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Es geht um die Verzerrung des Wettbewerbs auf den Märkten für Online-Kleinanzeigen.

Die Kommission beanstandet, dass Meta seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem sozialen Netzwerk Facebook verknüpft.

Ferner befürchtet die Kommission, dass Meta den Wettbewerbern von Facebook Marketplace zu seinem eigenen Vorteil möglicherweise unfaire Handelsbedingungen auferlegt.

„Meta erreicht mit seinem sozialen Netzwerk Facebook weltweit Milliarden von monatlich aktiven Nutzern und Millionen aktive Werbetreibende. Unsere Bedenken beziehen sich insbesondere auf unsere vorläufige Feststellung, dass Meta seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem marktbeherrschenden sozialen Netzwerk Facebook verknüpft.

Dadurch haben Facebook-Nutzer unweigerlich Zugang zu Facebook Marketplace. Darüber hinaus haben wir Bedenken, dass Meta unfaire Handelsbedingungen anwendet, die es ihm ermöglichen, Daten konkurrierender Online-Kleinanzeigendienste zu nutzen. Sollten sich diese Bedenken bestätigen, lägen rechtswidrige Verhaltensweisen seitens Meta vor,“ erklärt Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, zuständig für Wettbewerbspolitik.

Meta ist ein multinationales Technologieunternehmen aus den USA. Sein wichtigstes Geschäftsfeld ist das soziale Netzwerk Facebook, über das registrierte Nutzer Profile erstellen, Fotos und Videos hochladen, Nachrichten versenden und Kontakte zu anderen Menschen knüpfen können. Außerdem stellt Meta den Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace bereit, über den die Nutzer Waren kaufen und verkaufen können.

Beschwerdepunkte

Die Kommission stellt vorläufig fest, dass Meta auf dem Markt für soziale Netzwerke, der ganz Europa umfasst, und auf den nationalen Märkten für Online-Display-Werbedienste in sozialen Medien eine beherrschende Stellung innehat.

Die Kommission ist zu der vorläufigen Beurteilung gelangt, dass Meta seine beherrschende Stellung auf zwei Arten missbraucht hat:

  • Erstens verknüpft Meta seinen Online-Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace mit seinem marktbeherrschenden sozialen Netzwerk Facebook. So haben die Nutzer von Facebook automatisch Zugang zu Facebook Marketplace, ob sie dies wünschen oder nicht. Die Kommission hegt den Verdacht, dass Wettbewerber von Facebook Marketplace vom Markt verdrängt werden könnten, da Facebook Marketplace durch die Verknüpfung einen erheblichen Vertriebsvorteil hat, den die Wettbewerber nicht wettmachen können.
  • Zweitens erlegt Meta konkurrierenden Online-Kleinanzeigendiensten, die auf Facebook oder Instagram Werbung schalten, einseitig unfaire Handelsbedingungen auf. Die Kommission vermutet, dass die Geschäftsbedingungen, die es Meta erlauben, werbungsbezogene Daten von Wettbewerbern für Facebook Marketplace zu verwenden, möglicherweise ungerechtfertigt, unverhältnismäßig und für die Bereitstellung von Online-Display-Werbediensten auf den Plattformen von Meta nicht erforderlich sein könnten. Diese Bedingungen stellen eine Belastung für die Wettbewerber dar und kommen allein Facebook Marketplace zugute.

Sollten sich die Bedenken der Kommission bestätigen, würde ein Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegen, nach dem der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten ist.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Hintergrund

Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Am 4. Juni 2021 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren wegen eines möglichen wettbewerbswidrigen Verhaltens von Facebook ein.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, In einer solchen Mitteilung setzt die Kommission die Parteien schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis. Die Unternehmen können dann die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, sich schriftlich dazu äußern und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nehmen. Weder eine Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die Einleitung eines förmlichen Kartellverfahrens greift dem Untersuchungsergebnis vor.

Wenn die Kommission, nachdem das Unternehmen seine Verteidigungsrechte ausgeübt hat, zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie per Beschluss die Verhaltensweise untersagen und gegen das betreffende Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit der betreffenden Unternehmen mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte.

ZDNet.de Redaktion

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