Der deutsche Bundestag hat gestern Abend einstimmig den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (18/6280) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (18/6575) angenommen. Endkunden können also wählen, welche Telekommunikationsendeinrichtung hinter dem passiven Netzabschlusspunkt angeschlossen wird. Damit setzt die Regierung einen bereits vor zwei Jahren im Rahmen der damaligen Koalitionsverhandlungen getätigten Beschluss um.
Die Praxis einiger Netzbetreiber, ausschließlich den von ihnen vorgesehenen Router am Breitbandanschluss des Anwenders zuzulassen, ist künftig nicht mehr zulässig, weil sie die freie Endgeräteauswahl der Endkunden ausschließt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Ziel des Gesetzes ist es auch, Wettbewerbsbehinderungen abzubauen und Impulse für einen intensiveren Wettbewerb zu setzen. Allerdings tritt das Gesetz erst sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Dies wird mit technischen und administrativen Vorkehrungen bei den betroffenen Unternehmen begründet.
Widerstand gegen das Gesetz hatte zuletzt der Bundesrat geäußert. In einer Stellungnahme forderte er, „im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telefonnetz […] die Festlegung weitergehender Anforderungen erforderlich ist […] und ob die Definition des Endpunkts des öffentlichen Telefonnetzes als passiver Netzabschlusspunkt […] an die technischen Gegebenheiten von Fibre-to-the-Home-Netzen sowie von Kabelnetzen angepasst ist oder ob die Definition entsprechend erweitert werden muss.“
Es könnte also sein, dass der Bundesrat das nun beschlossene Gesetz noch verzögert, indem er Nachbesserungen fordert. Verhindern kann die Länderkammer das Gesetz allerdings nicht. Wenn es in einem möglichen Vermittlungsausschuss keine Einigung gibt, kann der Bundesrat vom Bundestag überstimmt werden.
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