Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ein Anbieter von IT-Lösungen wegen der Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrechten gegen einen Wettbewerber geklagt. Der Kläger entwickelte eine Software für die Reise- und Tourismusbranche, die sich im Laufe der Zeit als marktführend erwies. Der Beklagte entwickelte eine eigene Software, die in einer eigenständigen Buchungsmaske integriert und in einer unterschiedlichen Programmiersprache verfasst war.
Der Kläger war der Auffassung, dass es eine Vielzahl von Übereinstimmungen zwischen den Programmen gab. Er vertrat die Auffassung, dass die Software als Computerprogramm urheberrechtlichen Schutz genieße. Jedenfalls handle es sich um ein schutzfähiges Werk in Form einer technisch-wissenschaftlichen Darstellung. Daher forderte sie vom Wettbewerber Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 6 U 46/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bildschirmmaske nicht als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt sei. Im verhandelten Fall handle es sich bei der Bildschirmmaske nicht um ein Computerprogramm, sondern um das Ergebnis eines Computerprogramms. Es stelle daher lediglich eine Ausdrucksform eines Programms dar, was sich daran zeige, dass eine identische Bildschirmoberfläche durch verschiedene Programme erzeugt werden könne.
Die Bildschirmmaske genieße auch keinen urheberrechtlichen Schutz, da hier nicht die grafische Gestaltung im Vordergrund stehe. Dies wäre aber für die Schutzfähigkeit unter diesem Aspekt notwendig gewesen.
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