Vor genau einer Woche hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung, wie sie in Deutschland seit Januar 2008 Gesetz ist, für verfassungswidrig erklärt. Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes werde verletzt, urteilte das Gericht.
Unmittelbar nach seiner Verkündung wurde das Urteil von vielen Parteien gelobt. FDP, Grüne und die Piratenpartei begrüßten den Spruch der Karlsruher Richter einhellig. Wirft man jedoch einen genaueren Blick auf den Urteilstext, so erkennt man, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht als grundsätzlich verfassungswidrig angesehen wird.
Bereits im ersten Leitsatz zum Urteil stellt das Gericht fest: „Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten […] ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar“. Damit entscheidet das Gericht anders als im sogenannten Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983.
Damals verbot das Bundesverfassungsgericht eine von der Bundesregierung geplante Volkszählung. In der Urteilsbegründung hieß es damals: „Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG umfasst.“
Dieses Urteil wird heute als der Grundstein des modernen Datenschutzes angesehen. Mit ihm wurde der Begriff des „Grundrechts“ auf informationelle Selbstbestimmung geboren. Für dieses „Grundrecht“ konnte sich zwar bis heute keine Mehrheit zur Verankerung im Grundgesetz finden, jedoch war es allgemein anerkannt.
Es leitete sich aus dem Grundrecht der Menschwürde (Artikel 1 Absatz 1) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und stützt sich auf Artikel 2 Absatz 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit).
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