Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien aus formalen Gründen abgelehnt. In einer Pressemitteilung erklärt die dritte Kammer des Ersten Senats, dass die im Dezember 2008 eingereichte Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde. Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zu privaten Zwecken bleiben damit erlaubt.
In der Begründung des Gerichts heißt es, dass Beschwerden gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten erhoben werden können. Die Frist beginne nicht neu, wenn der Gesetzgeber andere Teile des Gesetzes überarbeite und die betroffene Regelung inhaltlich unverändert oder lediglich redaktionell angepasst werde. Das Recht auf Privatkopien, sofern kein Kopierschutz umgangen wird, gilt bereits seit 2003.
„Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche Absatzrückgänge zur Folge“, so das Bundesverfassungsgericht. Eine Entscheidung über eine mögliche Einschränkung privater Digitalkopien hat das Gericht nicht getroffen.
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