Die oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in der Wirtschaft hat erstmals Leitlinien für die Betreiber von sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen im Internet aufgestellt und zu diesem Zweck zwei var screensize = document.documentElement.clientWidth;if (screensize Die Aufsichtsbehörden weisen außerdem darauf hin, dass die Anbieter verpflichtet sind, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch sei der systematische oder massenhafte Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk zu verhindern. Die datenschutzrechtlichen Pflichten gelten auch für Bewertungsportale wie spickmich.de. Bei der Bewertung von Lehrern kann jeder sensible Informationen zum dauernden Abruf von jedermann online publizieren, ohne sich als Urheber zu erkennen zu geben. Daher müssen die Portalbetreiber das Bundesdatenschutzgesetz mit seinen Schutzvorkehrungen für die bewerteten Personen beachten. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, hatte daher vor kurzem gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ein Bußgeld verhängt. „Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen.“ Die bisherigen Gerichtsurteile berücksichtigten dies nicht ausreichend, so Dix.
Check Point warnt vor offener Schwachstelle, die derzeit von Hackern für Phishing ausgenutzt wird.
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