Mit SIM-Lock versehene Handys können nur im Mobilfunknetz eines bestimmten Providers telefonieren. Die Sperre ohne Genehmigung vom Handy zu entfernen, ist vertragswidrig und verletzt die Rechte des Markeninhabers, entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) (Az.: 6 U 68/01).
Damit gaben die Richter der grundlegenden der Unterlassungsklage des Handy-Herstellers „S“, wobei die Ziffer vermutlich für Siemens (Börse Frankfurt: SIE) steht, statt. Der Hersteller hatte gegen einen Händler geklagt, der die SIM-Lock Sperre entfernt und die Geräte anschließend weiterverkauft hatte. Das Unternehmen sah in der Vorgenehsweise eine Verletzung seiner Markenrechte und beziffert den Schaden auf 150.000 Euro. Das OLG gab dem Kläger Recht.
Das Finanzgericht hat das Urteil als 22 KByte großes „.pdf“-Dokument zum Download bereitgestellt.
So habe der Hersteller ein Recht darauf, dass an seinen Geräten keine Manipulationen vorgenommen werde. Unerheblich sei, dass das Gerät äußerlich unverändert bleibe. Auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich dem Thema wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung angenommen.
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