Das Landgericht München I hat jetzt eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller eines 300 Mark teuren Texterkennungs-Programms erlassen, der eine Sperre in seine Software eingebaut hatte. Nach 25maligem Aufrufen erschien eine Registrierungs-Maske auf dem Bildschirm, in der persönliche Angaben abgefragt wurden. Wurde der Fragebogen nicht ausgefüllt, lief das Programm nicht mehr.
Ein Nutzer der Software klagte gegen diese Geschäftspraktik. Sein Argument: Er war vor dem Erwerb der Software nicht auf die Ex-oder-Hopp-Registrierung hingewiesen worden. Die Richter entschieden nun: Das Programm darf nicht mehr mit der Sperre verbreitet werden. Dem deutschen Tochterunternehmen des Herstellers wurde es untersagt, die aus der Fragebogen-Aktion gewonnenen Daten „im geschäftlichen Verkehr zu verwenden“. Die Registrierung ohne Notwendigkeit und ohne vorherigen Hinweis nach 25maligem Aufruf des Programms stellt eine Täuschung des Verbrauchers dar.
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