Wenn eine Computerfirma eine EDV-Anlage nach Vorgaben des Kunden fertigt, darf sie ihre Gewährleistung nicht für den Fall ausschließen, daß das Gerät auf Grund der Vorgaben nicht funktioniert.
So lautet das Urteil des Stuttgarter Landgerichts, mit dem einer Klage des Verbraucherschutzvereins Berlin gegen die Firma Comtech stattgegeben wurde.
Comtech hatte bisher in seinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, daß allein der Kunde für die Richtigkeit seiner Vorgaben verantwortlich sei. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Vorgaben schloß das Unternehmen alle Gewährleistungsansprüche, zum Beispiel auf Umtausch oder Kaufpreisminderung, aus.
Diese Klausel ist nach dem Urteil des Stuttgarter Landgerichts unzulässig, erklärt der Verbraucherschutzverein. Es reiche nicht aus, eine bestellte Ware vorgabegemäß herzustellen. Die Firma habe auch die Pflicht, die Vorgaben zu prüfen und den Kunden auf Fehlerquellen aufmerksam zu machen.
Unterbleibe eine solche Aufklärung, könne der Besteller davon ausgehen, daß auch das fertige Werk funktionsfähig sein werde. Gewährleistungsansprüche, die auf einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmens beruhen, dürften nicht per Vertragsklausel ausgeschlossen werden.
Kontakt:
Verbraucherschutzverein Berlin, Tel.: 030/2148740
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