Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat heute in ihrer Außenstelle in Mainz die technischen Voraussetzungen für Übertragungsverfahren mit digitaler Signatur geschaffen. Durch die gesetzlich geforderte 24-Stunden-Erreichbarkeit des Verzeichnisdienstes sei die Prüfung und Verifizierung von Zertifikaten nach dem Signaturgesetz ab sofort jederzeit möglich, teilte die Behörde mit.
Am 1. August 1997 ist das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz in Kraft getreten. Artikel 3 ist das Gesetz zur digitalen Signatur, kurz Signaturgesetz. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist die darin genannte „zuständige Behörde“ und arbeitet als oberste Betriebs-, Genehmigungs- und Kontrollinstanz.
Zweck des Signaturgesetzes ist es, elektronische Daten vor Fälschungen zu schützen beziehungsweise Verfälschungen erkennbar zu machen: So soll der Empfänger einer Nachricht sicher sein können, daß der angegebene Absender auch wirklich authentisch ist und die Nachricht genauso abgesandt wurde.
Von der Regulierungsbehörde wurde bisher nur die Deutsche Telekom (Börse Frankfurt: DTE) als zum Signaturgesetz konformes Trust Center zugelassen. Sie bietet in ihren T-Punkten elektronische Chipkarten an, die den Richtlinien des deutschen Signaturgesetzes entsprechen. Weitere 33 Anträge auf Betrieb einer Zertifizierungsstelle liegen der Regulierungsbehörde nach Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ vor.
Trust Center sind gegenüber den Geschäftsbeziehungen der Nutzer neutrale Instanzen. Hier werden die Chipkarten mit den Daten der Anwender personalisiert und verwaltet sowie verschiedene Dienste wie Sperrservice, Zertifikatsabfrage oder Zeitstempeldienst bereitgehalten.
Einen Überblicksartikel über Trustcenter und digitale Signaturen hat PC Professionell in der Ausgabe 6/98 veröffentlicht.
Kontakt: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tel.: 0228/140
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