Urteil über Sonderkündigungsrecht bei Internet-Anschlüssen gibt Vodafone recht

Der Provider Vodafone gewinnt vor dem Oberlandesgericht München einen Prozess um Sonderkündigungsrechte für Fernseh- oder Internetanschlüsse bei Umzügen. Demnach müssen Anwender auch dann drei Monate lang den alten Vertrag weiter bezahlen, wenn am neuen Wohnort der Anbieter die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann. Zwar gilt bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht, jedoch greift das erst mit dem Tag des Umzugs.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen Vodafone geklagt und nun in zweiter Instanz verloren. In der Vorinstanz hatte die Verbraucherzentrale den Prozess für sich entschieden.

Ziel der Klage war, dass Verbraucher, sofern am neuen Wohnort der Provider nicht vertreten ist, schon im Vorfeld des Umzugs ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt bekommen. Damit sollte vermieden werden, dass Kunden drei Monate bezahlen müssen, obwohl der Vertragspartner keine Gegenleistung mehr erbringt.

Das Telekommunikationsgesetzt regelt zwar, dass bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten besteht, jedoch nicht, ab wann diese laufe. Wenn Kunden bereits vor dem Umzug ein Sonderkündigungsrecht hätten, ließe sich das leicht missbrauchen, vermutet der Richter. Es gebe zu viele Punkte, die zu Unklarheiten führen könnten. Cassardt bestätigt laut einem Bericht der dpa jedoch, dass diese Rechtslage für den Verbraucher unerfreulich ist. Dünkel beton jedoch, dass bislang keine Fälle bekannt geworden sind, in denen ein Verbraucher einen Umzug fingiert hätte, um damit einen DSL- oder Kabelanschluss kündigen zu können.

Vodafone hatte in einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sich ebenfalls durchgesetzt. Heiko Dünkel, Rechtsreferent des Bundesverband der Verbraucherzentrale erklärt gegenüber ZDNet.de, dass nun zumindest die Rechtslage geklärt ist: „Wir halten das Urteil für vertretbar.“ Allerdings hätte sich der vzbv natürlich einen anderen Ausgang gewünscht. Zumal auch auf Seiten der Verbraucher diese Regelung für großes Aufsehen gesorgt hat, weshalb die Verbraucherschützer auch vor Gericht gezogen sind.

In erster Instanz hatte das Landgericht München 1 Mitte Februar 2017 geurteilt, dass die Dreimonatsfrist mit dem Eingang der Kündigung beim Anbieter startet (Aktenzeichen: 37 O 13495/16). Eine Kündigungsfrist soll dem Unternehmen die Möglichkeit geben, sich auf das Ende des Vertrages einzustellen und dafür sei die Kündigung und der Termin des Umzugs maßgeblich, so die Richter damals. 2016 hatte Gericht in Köln in gleicher Weise geurteilt.

In einem Kundenforum erklärt Vodafone für den Fall, dass nicht mehr alle Vertragsbestandteile am Wohnort erfüllt werden können: „Alternativ steht Dir natürlich trotzdem die Möglichkeit offen, mit einer Frist von 3 Monaten ab Umzugstermin den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Frist beträgt 3 Monate (§ 46 Abs. 8 Satz 3 TKG) und beginnt mit Deinem Umzugstermin. Ist der Umzug schon erfolgt und Du kündigst Deinen Vertrag nachträglich, beginnt die Frist mit dem Eingang Deiner Kündigung. Läuft Deine Vertragslaufzeit vorher ab, beenden wir den Vertrag wie vereinbart.“

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Martin Schindler

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