Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abgelehnt (Aktenzeichen 3 A 964/15). Damit scheiterte ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen endgültig mit dem Versuch, eine von ihm auf Tonerstaub zurückgeführte Kontaktdermatitis als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Bereits die Oberfinanzdirektion hatte das abgelehnt. Auch die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Münster hatte keinen Erfolg (Aktenzeichen 4 K 3510/13). Der nun erfolgte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
In dem in Nordrhein-Westfalen verhandelten Fall wurde vom Kläger Tonerstaub als Auslöser ausgemacht. Dem könne er sich nicht entziehen, da er sich sowohl in der Raumluft befinde, als auch auf den im Zuge seiner Tätigkeit zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Frage, ob und inwieweit Tonerstaub in die Raumluft gelangt, beschäftigt Gerichte, Gutachter und Forscher schon seit Jahren. Zuletzt hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in ihrer Publikation eine neuerliche Untersuchung zur möglichen Schadstoffbelastung durch Laserdrucker vorgelegt. Ihr zufolge führen selbst hohe Druckleistungen in Büroräumen nicht zu einer gesundheitlich bedenklichen Belastung.
Sie kam in dem groß angelegten Test zu dem Ergebnis, dass es sich nicht belegen lässt, dass Laserdrucker beim Drucken gefährliche Mengen an Tonerstaub freisetzen. Ebenso wie bei früheren Untersuchungen stammten die Emissionen zum größten Teil aus dem verwendeten Papier: „Beim Drucken riecht es nicht nach Ozon und auch nicht nach Toner, sondern nach erhitztem Papier“, so die von der DGUV beauftragten Wissenschaftler 2014. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass es denkbar sei, „dass es besonders empfindliche Menschen gibt, die auf einen gegebenenfalls noch nicht beschriebenen Parameter reagieren“.
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Offenbar zählte der Finanzbeamte aus Lüdinghausen sich zu dieser Gruppe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befand jedoch nicht darüber, ob Tonerstaub grundsätzliche eine Kontaktdermatitis verursachen kann oder nicht. Es stellte lediglich fest, dass aus den vorgelegten Unterlagen weder folge, „dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren“.
Um als Dienstunfall anerkannt zu werden, sei nicht nur die Gefahr der Erkrankung erforderlich, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei, so das Gericht weiter: „Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.“ Die konkrete dienstliche Tätigkeit müsse daher ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der konkreten Erkrankung beinhalten und diese Wahrscheinlichkeit müsse deutlich höher als bei der übrigen Bevölkerung sein.
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