US-Verlage erwirken einstweilige Verfügung gegen Rapidshare

Wie das amerikanische Verlegermagazin Publishers Weekly berichtet, hat das Landgericht Hamburg dem Filehoster Rapidshare die Verbreitung von 148 urheberrechtich geschützten Werken von sieben amerikanischen Verlagen per einstweiliger Verfügung untersagt. Das Gericht stellte fest, dass Rapidshare seine Site überwachen müsse, um zu verhindern, dass urheberrechtlich geschütztes Material eingestellt und verbreitet wird.

Tom Allen, Präsident der Association of American Publishers, wies darauf hin, dass die Menge unrechtmäßig verbreiteten, urheberrechtlich geschützten Materials auf Rapidshare erstaunlich groß sei und drohte bei erneuten Verstößen durch Rapidshare weitere Aktionen an.

Rapidshare hat bereits angekündigt, sich gegen die Entscheidung gerichtlich zur Wehr zu setzen. Der Hoster hält die Rechtslage für komplizierter, als es die amerikanischen Verleger darstellen.

Laut Telemediengesetz seien präventive Maßnahmen – wie sie das Landgericht Hamburg verlangt – für Hoster nicht verbindlich vorgeschrieben. Diese hätten rechtsverletzendes Material nur nach Aufforderung durch die Rechteinhaber zu entfernen. Das deutsche Urheberrecht wiederum verlagere die Verantwortung, Missbrauch zu verhindern, auf denjenigen, der das Material verfügbar macht. Wie mehrere Urteile in der Vergangenheit gezeigt hätten, sei nicht Rapidshare als derjenige anzusehen, der das Material verfügbar macht, sondern der jeweilige Rapidshare-Nutzer.

Außerdem argumentiert Rapidshare, dass die derzeit geltenden Urhebergesetze für die Wahrung von Rechten an physischen Produkten geschaffen worden seien. Dabei greife die Kontrolle der Verbreitung nicht in die Privatsphäre ein. Anders verhalte es sich mit Uploads bei Rapidshare. Würde jeder davon präventiv kontrolliert, verletze das die Privatsphäre und das Recht auf Datenschutz von tausenden Nutzern, da selbst die private Kommunikation völlig unverdächtiger Personen zu überprüfen wäre.

Das Landgericht Hamburg hatte erst kürzlich in einem Verfahren um Filmrechte festgestellt, dass Rapidshare selbst sich nicht urheberrechtswidrig verhalten habe, da der Film von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Als Sharehoster biete das Unternehmen aber eine Plattform für urheberrechtswidrige Downloads und hafte daher für die Rechtsverletzungen als sogenannter Mitstörer. Rapidshare will alle Rechtsmittel ausschöpfen und strebt eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof an.

ZDNet.de Redaktion

Recent Posts

Chrome: Google verschiebt das Aus für Drittanbietercookies

Ab Werk blockiert Chrome Cookies von Dritten nun frühestens ab Anfang 2025. Unter anderem gibt…

8 Stunden ago

BAUMLINK: Wir sind Partner und Aussteller bei der Frankfurt Tech Show 2024

Die Vorfreude steigt, denn BAUMLINK wird als Partner und Aussteller bei der Tech Show 2024…

10 Stunden ago

Business GPT: Generative KI für den Unternehmenseinsatz

Nutzung einer unternehmenseigenen GPT-Umgebung für sicheren und datenschutzkonformen Zugriff.

14 Stunden ago

Alphabet übertrifft die Erwartungen im ersten Quartal

Der Umsatz steigt um 15 Prozent, der Nettogewinn um 57 Prozent. Im nachbörslichen Handel kassiert…

4 Tagen ago

Microsoft steigert Umsatz und Gewinn im dritten Fiskalquartal

Aus 61,9 Milliarden Dollar generiert das Unternehmen einen Nettoprofit von 21,9 Milliarden Dollar. Das größte…

4 Tagen ago

Digitalisierung! Aber wie?

Mehr Digitalisierung wird von den Unternehmen gefordert. Für KMU ist die Umsetzung jedoch nicht trivial,…

4 Tagen ago