Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken bereithält und dafür bereits Gebühren zahlt. Damit bestätigte das Gericht die geltende Rechtslage.
Der Kläger setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können aber auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) empfangen werden. Deshalb hatte der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 Euro pro Monat herangezogen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührenbescheide aufgehoben. Doch jetzt gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.
„Dieses Urteil ist eine wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war“, sagte SWR-Justitiar Hermann Eicher. Das OVG Rheinland-Pfalz habe sehr sorgfältig die Regelung auch auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Man sehe daher auch einer möglichen Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht mit Gelassenheit entgegen.
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