Laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 85/07) müssen Online-Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für Lieferung und Versand deutlich sichtbar angeben. Ein Link auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Angaben reiche nicht aus, so die Richter. Fehlende Angaben kämen einem Wettbewerbsvertoß gleich, der dem Anbieter unberechtigte Vorteile gegenüber möglichen Mitbewerbern verschaffe.
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler gegen einen Konkurrenten geklagt, der auf seiner Internetseite mit dem Warenangebot keine Angaben zu Liefer- und Zahlungsbedingungen gemacht hatte. Diese Informationen waren lediglich in den verlinkten AGBs enthalten.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt reicht es nicht aus, wenn sich die Angaben auf einer verlinkten Seite befinden, die erfahrungsgemäß nicht ohne Weiteres vom Kunden gelesen wird. Stattdessen müsse im Verlauf der Bestellung automatisch auf Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden.
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