Apple Records, die Plattenfirma der Beatles, hat im Streit um den Namen „Apple“ gegen den gleichnamigen amerikanischen Computerhersteller verloren. Apple Computer darf demnach weiterhin sein Apfel-Logo im Itunes Music Store verwenden.
Das Plattenlabel argumentierte vor Gericht, durch Itunes würde Apple Computer vertragsbrüchig. Die Computerfirma hatte 1991 nach einem Rechtsstreit 38 Millionen Euro gezahlt, um ihren Namen zu behalten, musste aber zusichern, sich aus dem Musikgeschäft herauszuhalten. Mit der Errichtung des Itunes-Portals im Internet sah die Musikfirma Apple sich jedoch in ihrem Wirkungsgebiet wieder angegriffen und reichte 2003 Klage ein.
Der Richter Edward Mann sah das anders. Eine Verletzung hätte dann vorgelegen, wenn die Musik direkt vom Computerhersteller gekommen wäre. Doch das sei nicht der Fall. Die Urheberschaft zu jedem Song ist in der Lied-Datei hinterlegt und damit klar nachzuweisen. Apple Computer sei nicht der Hersteller.
Festplatten sind Speichermedien, doch es sei schon weit hergeholt, sie mit physischen Medien, die als Datenträger für den Verkauf von Musikstücken fungieren, gleichzusetzen. Die Festplatten, auf denen sich die Musikdateien befinden, seien von anderer Funktion, schrieb der Richter.
Zu den physischen Medien, wie sie in dem Abkommen von 1991 definiert wurden, zählen CDs und Kassetten. Wenn Apple SD-Karten mit Musik verkaufen würde, wäre der Begriff „physisches Medium“ gerechtfertigt und das Abkommen verletzt. Die Download-Plattform erfülle diese Verletzungskriterien jedoch nicht. Das Logo werde vor allem mit dem Shop assoziiert, nicht mit Musik, so der zuständige Richter. Daher werde das frühere Übereinkommen der beiden Parteien nicht verletzt.
Der Bericht zeigt bereits nutzbare Angriffsanwendungen und bewertet die Risiken, die davon ausgehen.
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