Kommt ein zunächst an eine falsche Nummer geschicktes Telefax zu spät beim Gericht an, so hat dies nicht zwangsläufig Konsequenzen. Das berichtet die Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift» (Heft 35/2003) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München. Einem Rechtsanwalt könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn eine Bürokraft ein Telefax versehentlich an ein falsches Gericht sendet und daher das Schreiben erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim tatsächlich zuständigen Gericht eingeht, so die obersten Finanzrichter (Az.: VII R 47/02).
Der BFH gab damit einem Steuerzahler in der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt Recht. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde hatte der Anwalt des Klägers am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Finanzgericht Klage erheben wollen.
Eine Bürokraft verwechselte aber die Faxnummer und sandte das Schreiben irrtümlich ans Landgericht. Von dort wurde der Brief zwar an das Finanzgericht weitergeleitet, ging dort aber erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Anders als das Finanzgericht sah der BFH in dem fehlgeleiteten Fax kein grobes Verschulden des Anwalts.
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