Was für die Snail-Mail gilt, soll auch bei digitalen Postfächern Gesetz sein: E-Mailwerbung von politischen Parteien ist unzulässig, wenn nicht bereits vorher ein Kontakt zum Empfänger bestand. Dies hat vor zwei Tagen das Landgericht München I (Az: 33 O 17030/02) in einem Prozess gegen die „Republikaner“ entschieden. Laut dem Urteil bietet das im Grundgesetz verankerte Parteienprivileg keine Berechtigung zu einer ansonsten unzulässigen E-Mailwerbung („Spamming“), so der aufs Internet-Recht spezialisierte Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth.
Der Rechtsanwalt der „Republikaner“ habe inzwischen angekündigt, dass man „eine grundsätzliche Entscheidung“ anstrebe. Im Zusammenhang mit der Breifkastenwerbung hätte die Partei bereits eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstritten, die jedoch zu ihren Ungunsten ausfiel. Hierbei sei festgestellt worden, dass bei Briefkästen mit der Aufschrift „keine Werbung“ auch auf Grund des Parteienprivilegs keine Werbung eingeworfen werden dürfe, so Gravenreuth.
Zur Bundestagswahl in diesem Jahr hätten die politischen Parteien erstmalig im großen Umfang mit Werbenewslettern und E-Cards gearbeitet, was dann auch sofort von den Gerichten untersagt worden sei. Einstweilige Verfügungen seien gegen die „Grünen“, die SPD und die Republikaner ergangen. Gegen die CSU sei in Rostock gegenwärtig noch ein Verfahren eines Studenten anhängig. Die FDP habe außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben.
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