Zum zweiten Mal innerhalb von wenigen Monaten rollt über Deutschlands Webmaster eine Abmahnwelle hinweg: Eine Firma aus dem Großraum Nürnberg soll nach Angaben der Der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar bundesweit zahlreiche Unternehmen aus der Immobilienbranche abgemahnt haben, weil diese im Impressum die neuen Vorschriften nicht beachtet haben sollen.
Der sechste Paragraf des neugefassten Teledienstegesetz (TDG) sieht seit Anfang des Jahres vor, dass Unternehmen auf ihren Sites zahlreiche Pflichteingaben aufnehmen müssen. So ist inzwischen Vorschrift, dass die vollständige Firmenbezeichnung, die Anschrift, eine Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme und eine möglicherweise die Tätigkeit überwachende öffentliche Stelle leicht auffindbar sein müssen. Die ausführliche Fassung des strittigen Paragrafen ist hier nachzulesen.
Genau dies haben die abgemahnten Firmen offenbar nicht beachtet. Der IHK-Justitiar mahnt dennoch zur Ruhe: Da die Schreiben bundesweit verschickt wurden, bestehe der Verdacht, dass die vorgenommenen Abmahnungen eine unzulässige Rechtsausübung darstellten. Dies sei insbesondere dann gegeben, wenn bei der Abmahnung ein sachfremdes Ziel wie beispielsweise Gebührenerzielungsabsicht durch Abmahnkosten überwiege.
Die IHK Rhein-Neckar rät betroffenen Unternehmen, den Abmahner auf die mögliche Wettbewerbswidrigkeit seines Tuns hinzuweisen und die IHK über die Abmahnung zu informieren.
Kontakt: IHK Rhein-Neckar, Tel.: 0621/17 09-0 (günstigsten Tarif anzeigen)
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